Im Erbfall endet die Gefälligkeit

Nachdem sein Onkel verstorben war, überwies der Neffe unter Vorlage einer Kontovollmacht rund 16.000 Mark vom Nachlass an sich selbst. Im Überweisungsformular gab er als Verwendungszweck "Pflegeaufwand, Fahrtkosten, Reparaturen" an. Es sei zwischen ihm und seinem Onkel zu Lebzeiten abgesprochen worden - so rechtfertigte er später die Überweisung -, dass dieser ihm den finanziellen und zeitlichen Aufwand für seine Unterstützung erstatte. Die Tochter und Alleinerbin des Verstorbenen aber wollte von einer derartigen Vereinbarung nichts wissen und forderte das Geld zurück.

Mit Recht, wie das Oberlandesgericht Oldenburg urteilte (5 U 78/97). Der Neffe habe nicht nachweisen können, dass er mit dem Onkel tatsächlich in bezug auf die gelegentlichen Besorgungsfahrten ein regelrechtes Auftragsverhältnis vereinbart habe und dafür Entgelt bekommen sollte. Dagegen sprach nach Ansicht der Richter, dass die Fahrten durch das Verwandtschaftsverhältnis geprägt gewesen seien und eher gemeinsame Reise-, Besuchs- oder Versorgungsfahrten darstellten. Typischerweise würden solche Fahrten für Verwandte unentgeltlich vorgenommen. Darin könne man kein stillschweigend vereinbartes Auftragsverhältnis sehen, für das der Neffe eine Vergütung erwarten durfte. Es kam den Richtern auch etwas eigenartig vor, dass der Neffe zum Teil monatelang zurückliegende Fahrten erst nach dem Tod des Onkels abgerechnet hatte.

Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. Dezember 1997 - 5 U 78/97

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