Will der Erblasser den Widerruf nicht mehr gelten lassen, so kann er mit einem weiteren Testament den Widerruf selbst widerrufen (§ 2257 BGB). So kann ein widerrufenes Testament wieder gültig gemacht werden. Maßgeblich sind immer die Anordnungen, die im jüngsten Testament enthalten sind. Lässt sich nicht genau feststellen, welches Testament zuletzt errichtet wurde, sind die Anordnungen unwirksam. Es ist daher sehr wichtig, dass im Testament der Ausstellungsort und vor allem das Ausstellungsdatum angegeben wird.
Widerruf durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung
Die Rücknahme eines öffentlichen (also notariellen) Testaments aus der amtlichen Verwahrung stellt - anders als bei einem hinterlegten privatschriftlichen Testament - nach dem Gesetz zwingend einen Widerruf dieser letztwilligen Verfügung dar (§ 2256 Abs. 1 BGB). Voraussetzung: Der Erblasser war bei der Rückgabe testierfähig und die Rückgabe ist an ihn persönlich erfolgt. Als Folge des unabänderlichen Widerrufs kann der Erblasser das Testament nicht einfach wieder an das Amtsgericht zurückgeben. Will der Erblasser das zurückgenommene notarielle Testament wieder gelten lassen, so muss er ein entsprechendes Testament neu errichten.
Nimmt der Erblasser dagegen ein eigenhändig verfasstes Testament aus der amtlichen Verwahrung zurück, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Testamentes {§ 2256 Abs. 3 BGB). Die Rückgabe eines hinterlegten Testamentes hat auf die Wirksamkeit des Testaments ohne Einfluss. Das Problem ergibt sich daher eher beim notariellen Testament. Wozu das führen kann, zeigt am Beispiel eines Urteils des OLG München der Artikel Rücknahme eines notariellen Testaments aus amtlicher Verwahrung.
Widerruf durch Vernichtung der Testamentsurkunde
Im Alltag werden die eigenhändigen Testamente nicht selten durch Zerreißen des Papiers widerrufen. Auch zu diesem Fall findet sich eine Gesetzesvorschrift im Erbrecht. Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder ... Weise verändert, so wird vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe (vgl. § 2255 BGB). Um ggf. Rechtsteitigkeiten zu vermeiden, sollte die Handlung klar und eindeutig sein.
Ein Vermerk auf dem Testament wie zum Beispiel "überholt" ist nicht eindeutig. Noch weniger eindeutig ist ein solcher Entwertungsvermerk auf dem verschlossenen Umschlag, der das Testament enthält. Es ist auch schon vorgekommen, dass ein vom Erblasser in den Papierkorb geworfenes eigenhändiges Testament trotzdem Gültigkeit erlangte. Der Erblasser wollte es zwar vernichten und später ändern. Wenn ein Aufhebungswille des Erblassers vorliegt, sollte er daher auch die Vernichtung praktisch durchführen.
Auch hier gilt: Beim Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung des Testaments handelt es sich um eine letztwillige Verfügung. Der Erblasser muss daher zu diesem Zeitpunkt testierfähig sein. Auch muss der Erblasser die Vernichtung oder Veränderung an der Testamentsurkunde persönlich vornehmen. Eine dritte Person darf die physische Vernichtung vornehmen, wenn diese Person lediglich als "Werkzeug" dient. So liegt kein wirksamer Widerruf vor, wenn die dritte Person die Testamentsurkunde eigenmächtig ohne Willen des Erblassers vernichtet oder verändert.
Der Widerruf des Widerrufs ist bei Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde nicht zulässig. Beispiel: Hat der Erblasser das Testament durch Zerreißen vernichtet, so kann er den Widerruf nicht dadurch vornehmen, dass er mit Klebstoff oder Thesafilm die Testamentsurkunde wieder zusammenklebt.
| Verwandt: Wideruf Ehegattentestament |
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