Vorweggenomme Erbfolge - Schenkungen unter Lebenden
Schenkungen zur Minderung der zukünftigen Erbschaftsteuer unter Nutzung der 10-Jahres-Frist sind ein beliebtes Mittel, um bereits zu Lebzeiten steuergünstig Vermögen auf die Lieben zu übertragen. Der Schenker sollte jedoch bedenken, dass die eigene Altersvorsorge durch die Schenkung nicht gefährdet ist. Zwar gewährt das bürgerliche Recht (§ 528 BGB) dem Schenker einen Anspruch auf Rückforderung bei Verarmung des Schenkers. Wenn das verschenkte Vermögen aber bereits verprasst ist, geht der Anspruch ins Leere.
Nach § 14 Abs. 1 ErbStG werden alle Erwerbe, die eine Person innerhalb von 10 Jahren erhält, zusammengerechnet. Daher spielt es keine Rolle, ob die Erwerbe durch eine Schenkung oder durch einen Erbfall erfolgen. Von dieser Gesamtsumme ist der jeweilige Freibetrag abzusetzen. Mit einer langfristig geplanten Schenkungsstrategie kann daher die mehrfache Nutzung der persönlichen Freibeträge und des Versorgungsfreibetrages erreicht werden. Je früher die Eltern mit der Übertragung von Vermögen auf die Nachkommen beginnen, desto größer ist die Chance der Nutzung der Freibeträge.
Beispiel: Vater hat seiner Tochter im Jahr 2008 einen Geldbetrag in Höhe von 205.000 Euro geschenkt. Dieser Betrag war (nach altem Erbschaftssteuerrecht noch steuerfrei). Bis zum Jahre 2018 kann er nach dem aktuell geltenden Recht seiner Tochter einen weiteren Geldbetrag in Höhe von 195.000 Euro schenken, weil erst dann innerhalb der 10-Jahresfrist der Freibetrag für die Tochter in Höhe von 400.000 Euro aufgezehrt ist. Die 10-Jahresfrist beginnt erst mit dem Tag der tatsächlichen Bereicherung beim Beschenkten und nicht mit dem Tag des Schenkungsversprechen.
Sofern in der Vergangenheit ("nach altem Stand der Freibeträge") bereits Erbschaftsteuer auf einen Erwerb gezahlt wurde, der den alten Freibetrag überstiegen hat, kann durch einen weiteren Erwerb der erhöhte Teil des (neu geltenden) Freibetrages "nachgeschenkt" werden. Dies erfolgt durch die Anrechnung der (für die in die Zusammenrechnung der Erwerbe einbezogenen früheren Erwerbe) entrichteten Steuer. Als Folge lässt sich die Differenz bis zur maximalen Höhe des neuen Freibetrages "nachschenken".
Vorweggenommene Erbfolge für viele nicht mehr so wichtig
Durch die Erhöhung der Freibeträge bei der Erbschaftsteuer und der in vielen Fällen möglichen steuerfreien Übertragung des Familienheims hat in vielen Familien das Instrument der "Vorweggenommenen Erbfolge" an Attraktivität verloren. Trotzdem sollte rechtzeitig eine Prüfung erfolgen, ob Bedarf an einer Erbschaftsteuerplanung besteht oder nicht.
| Verwandt: Freibeträge bei der Schenkungssteuer und Schenkungen innerhalb von 10 Jahren |
Schenkungen an minderjährige Enkelkinder
Schenkung der Großeltern an ihre Enkelkinder sind ein beliebtes Mittel, um die erbschaftsteuerlichen Freibeträge optimal auszunutzen. Das eigene Kind agiert als Elternteil und gesetzlicher Vertreter für das minderjährige Enkelkind und verwaltet daher auch das dem Enkelkind zugewendete Vermögen. Die Verwaltung erfolgt im Interesse und auf Rechnung des Enkelkindes. Sobald das Enkelkind volljährig wird, kann es vollkommen allein über das eigene Vermögen verfügen. Sofern die vollständige Verfügungsgewalt des geschenkten Vermögens auf das Enkelkind nicht gewollt ist, sind entspechende Regelungen zu treffen.
Unter Umständen ist allerdings bei einer Schenkung an minderjährige Personen die Bestellung eines Ergänzungspflegers und die Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich. Soweit Geldbestände geschenkt werden, ist sicherzustellen, dass auch wirklich die volle Verfügungsgewalt auf die beschenkte Person übergeht. So darf kein Vorbehalt oder etwa ein Rückforderungsrecht vereinbart werden. In der Regel erzielt ein geschenkter Geldbetrag auch einen steuerpflichtigen Ertrag (z.B. Zinsen). Dieser Ertrag ist der Einkommensteuer zu unterwerfen. Bei Zinsen wird es sich zumeist um Einkünfte aus Kapitalvermögen handeln.
Wichtige Klauseln bei vorweggenommener Erbfolge
Abhängig von den Motiven und der Strategie des Schenkers bzw. der testamentarischen Verfügung ist die Aufnahme von Klauseln zur Absicherung des Schenkers zu prüfen. Ganz wichtig ist für viele die Vereinbarung einer Rückfallklausel. Beispiel: Der Beschenkte (Sohn) verstirbt vor dem Schenker (Vater). Mit einer Rückfallklausel kann erreicht werden, dass die zum Beispiel geschenkte Immobilien an den Schenker zurückfällt, wenn der Beschenkte (hier: kinderlos) verstirbt. So lässt sich zum Beispiel eine vorweggenommene Erbfolge gestalten, dass die Immobilie bei Tod des Sohnes (und Kinderlosigkeit) nicht in hohem Maße an die Schwiegertochter geht. Vermögensgegenstände verstorbener Kinder, die von den Eltern oder Großeltern an das Kind geschenkt wurden, sind als Rückfall nach dem Tod dieser Kinder von der Erbschaftsteuer befreit. Im Artikel zu Steuerbefreiungen wird der Rückfall an Vermögensgegenstände an Eltern oder Voreltern unter dieser Zwischenüberschrift dargestellt.
Eine weitere Klausel ist die Pflichtteilsanrechnungsklausel. Der Name spricht für den Zweck. Der Pflichtteilsberechtigte muss sich gemäß der Klausel im Schenkungsvertrag die Zuwendung auf seinen künftigen Pflichtteil anrechnen lassen. Bei Zuwendungen an eines von mehreren Kindern stellt sich in der Regel die Frage, ob auch eine Ausgleichungspflicht vereinbart werden soll. In vielen Fällen sieht der Schenker im Schenkungsvertrag auch Verfügungsbeschränkungen vor.
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