Ein Testament sollte daher so eindeutig abgefasst sein, dass keine Auslegung des Testaments erforderlich ist. Eine Auslegung ist erforderlich, wenn die Anordnungen im Testament unklar sind. Es ist dann der wahre Wille des Erblasser zu erforschen (vgl. § 133 BGB). Vom Nachlassgericht wird im Zweifel der gesamte Inhalt des Testaments ausgelegt und die vom Erblasser verwendeten Begriffe entsprechend hinterfragt.
Das Erbrecht schreibt selber für bestimmte Umstände gesetzliche Auslegungsregeln vor. Zunächst ist aber die jeweilige Verfügung von Todes individuell auszulegen. Nach der erläuternden Auslegung ist dabei zu erforschen, was der wahre Wille des Verstorbenen war. Ein typischer Fall einer unklaren Formulierung im Testament lautet:
Hiermit vermache ich meine zwei Immobilien, belegen ... an meinen einzigen Sohn ... und mein sonstiges Vermögen an meine Nichte ...
Das Wort "vermachen" klingt stark nach Vermächtnis. Siehe hierzu bei Bedarf das Beispiel: Mein ganzes Vermögen soll mein Sohn Maximillian bekommen, meinen 40 Jahre alten Aston Martin soll jedoch mein alter Freund "Max Müller, wohnhaft ..." haben. aus dem Artikel Vermächtnis und Vermächtnisnehmer. Wollte der Verstorbene nun mit seinem Testament eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtsnis im Hinblick auf seine zwei Immobilien anordnen? Für den Fall, dass die individuelle Auslegung nicht weiter hilft, hält das Erbrecht einige wichtige Auslegungsregeln bereit:
Gesetzliche Auslegungsregeln:
Beispiel aus der Rechtsprechung zum Erbrecht:
1. Beispiel:
Beginnt ein Testament mit der Einleitung "Wenn nicht alles klar ist vor meinem Tode …", können Zweifel bestehen, ob der nachfolgende Text rechtlich überhaupt als letztwillige Verfügung zu werten ist.
Das Oberlandesgericht Koblenz kam im Wege der Testamentsauslegung zu dem Schluss, dass dem Einleitungssatz offenbar die Vorstellung des Erblassers zugrunde lag, dass eine lebzeitige Verfügung über sein Vermögen jedwede Anordnung von Todes wegen überflüssig mache. Da beim Tod des Erblassers eine Reihe nicht verteilter Vermögenswerte vorhanden waren und deren Verteilung noch nicht geregelt war, ging das Gericht uneingeschränkt von einer testamentarischen Verfügung aus.
2. Beispiel:
Ein in den USA ansässiger, äußerst vermögender Deutscher bedachte seine Ehefrau im Wege eines so genannten Vorausvermächtnisses u. a. mit seinem Eigentumsanteil an dem gemeinsamen Wohnhaus. Später siedelte das Ehepaar wieder nach Deutschland über. Das Anwesen in den USA wurde verkauft und dafür eine Villa in Deutschland erworben. Als der Mann Jahre später verstarb, stellte sich heraus, dass das Testament nicht abgeändert worden war und das Vermächtnis immer noch auf das Haus in den USA lautete. Es kam zum Streit über die Erbschaft.
Das Oberlandesgericht München entschied, dass das Testament dahingehend auszulegen ist, dass der Ehefrau statt des nicht mehr vorhandenen Hauses in den USA nunmehr die als Ersatz angeschaffte Villa in Deutschland zufallen soll. Aus der letztwilligen Verfügung war ersichtlich, dass der Erblasser seiner Ehefrau alles dauerhaft hinterlassen wollte, was diese zur Fortsetzung ihres Lebens in der gewohnten Umgebung benötigt.
3. Beispiel:
Haben Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament für den Fall ihres "plötzlichen Todes" ihre Kinder als Alleinerben eingesetzt, so ist die Formulierung des Testaments dahingehend auszulegen, dass die Erbeinsetzungen auch für den Fall gelten sollen, dass die Eheleute nacheinander im Abstand von mehreren Jahren auf gewöhnliche Weise versterben. Die Kindern werden danach erst nach dem letztversterbenden Ehegatten Erben (Beschluss des BayObLG vom 14.04.2000).
4. Beispiel:
Gemeinschaftliche Testamente von Eheleuten, in denen sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und nach dem Tod des Letztversterbenden einen oder mehrere Schlusserben bestimmen, sind nicht selten missverständlich formuliert (z.B. „nach unserem Ableben“). In der Regel ist davon auszugehen, dass die Schlusserbeneinsetzung nicht auf den Fall beschränkt sein soll, dass beide Eheleute nahezu gleichzeitig (z. B. durch einen Flugzeugabsturz) ums Leben kommen, sondern in einem gewissen (auch längeren) Zeitabstand versterben (Beschluss des KG Berlin vom 29.11.2005 - 1 W 17/05).
5. Beispiel:
Eine Bäuerin lebte nach dem Tod ihres Ehemanns jahrelang in eheähnlicher Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner, mit dem sie auch ihren Hof betrieb. Nach ihrem Tod wurde ein privatschriftliches Testament aufgefunden, in dem es wörtlich hieß: "Mein letzter Wille ist, dass H. H. W. (gemeint war der Lebensgefährte) nach meinem Tod als Erbe eingesetzt wird, solange er lebt." Die Angehörigen der Verstorbenen meinten, auf Grund der gewählten Formulierung "solange er lebt" habe sie gewollt, dass ihr Lebensgefährte lediglich Vorerbe werden sollte; Nacherben seien dann die gesetzlichen Erben der Erblasserin. Der Lebensgefährte vertrat demgegenüber die Auffassung, er sei Alleinerbe des Hofes geworden.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab ihm in dritter Instanz schließlich Recht. Allein aus der Formulierung "solange er lebt" ist nicht zu schließen, dass lediglich eine Vorerbeneinsetzung des Lebensgefährten gewollt war. Vielmehr wollte die Erblasserin mit der unglücklich formulierten Erbeinsetzung die wirtschaftliche Absicherung ihres Lebensgefährten erreichen.
Hinweis: Das Ergebnis hat ganz erhebliche Auswirkungen, wenn der als Alleinerbe eingesetzte Lebensgefährte der Erblasserin verstirbt. Bei einer Einsetzung lediglich als Vorerbe wären in der Tat die Geschwister der Erblasserin Nacherben geworden. So jedoch werden nach dem Tod des Mannes seine eigenen Verwandten Erben (Beschluss des OLG Düsseldorf vom 10.09.2001).
Fazit: Lassen Sie es nicht zu, dass Ihr Testament vom Gericht auszulegen ist.
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