Wer kann ein Testament errichten?

Der nachstehende Text soll "auf die Schnelle" auf die Problematik der Testierfähigkeit hinweisen. Rufen Sie bitte zur Vertiefung und Schärfung Ihrer Rechtskenntnisse den Artikel Testierwille und Testierfähigkeit des Erblassers auf. Hier wird nachstehend nur grob auf das Problem hingewiesen.

Grundsätzlich kann jede volljährige Person ein Testament errichten, wenn sie nicht in Folge krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder in Folge von Geistesschwäche dazu außerstande ist. Wer – aus welchen Gründen auch immer – nicht schreiben kann, kann ein Testament nur bei einem Notar errichten. Das gleiche gilt für Personen, die körperlich behindert sind, insbesondere nicht sehen, sprechen oder hören können. Solange sie sich nur irgendwie verständlich machen können, können sie mit Hilfe eines Notars ein Testament errichten.

Ein Testament können ferner auch Minderjährige errichten, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Auch sie müssen allerdings für die Erstellung des Testamentes zum Notar gehen.

Testierfähigkeit
Sehr häufig kommt es zu Rechtstreitigkeiten im Erbfall, weil Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen. Um diese Streitigkeiten zu vermeiden, enmpfiehlt sich, zu Beweiszwecken einen Notar zur Testamentserrichtung hinzuzuziehen. Der Notar wird sich von der Testierfähigkeit der Person ein Bild machen und ggf. auch einen entsprechenden Vermerk in die letztwillige Verfügung aufnehmen. Da der Notar eine besondere Vertrauensstellung innehat, wird es schwierig, ein Testament anzufechten, dass ein Notar aufgenommen hat.

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