Erbeinsetzung im Testament

Meine Hündin "Tessa" soll nach meinem Tod alles erben.
Im eigenhändig geschriebenen Testament ist das Datum und die eigenhändige Unterschrift vorhanden. Das Testament ist eindeutig gefasst. Es braucht auch nicht ausgelegt werden. Alles prima - bis auf einen Punkt. Es ist nicht wirksam, denn Tiere können nicht erben.

Wer als tierliebender Erblasser sein Lieblingstier (hier Tessa) gut versorgt wissen will, hat die Möglichkeit in einer Auflage im Testament den Erben zu verpflichten, sich um Tessa intensiv zu kümmern.

Wen der Erblasser in seinem Testament begünstigt, ist ausschließlich seine Angelegenheit. Die Erben müssen nur erbfähig sein. Die Erbfähigkeit besitzen die natürlichen Personen jeden Alters (also auch Kinder, Freunde usw.). Aber auch juristische Personen können erben. Wenn Sie möchten, können Sie Ihr Vermögen im Testament einer Stiftung, der Kirche oder sogar der Siemens AG zukommen lassen. Die Siemens AG wird aber sicherlich die Erbschaft ausschlagen. Wichtig ist noch, dass als Erbe ein bereits gezeugter Mensch aber noch nicht geborener Mensch eingesetzt werden kann.

Da jede erbfähige Person als Erbe eingesetzt werden kann, kann ein Erblasser zum Beispiel auch alle Personen seiner "Alte-Herren-Mannschaft" einzeln im Testament aufführen. Wenn viele Erben im Testament eingesetzt werden, sollte man die Erben nicht nachträglich noch "ärgern". Bei einer solchen Erbengemeinschaft kann durch eine Teilungsanordnung, ein Vorausvermächtnis oder durch andere Maßnahmen viel zur Ärgervermeidung von Seiten des Erblassers beigetragen werden.

Besonderheit Altenheim
Um zu vermeiden, dass der Erblasser in der letzten Lebensphase durch "Wohlverhalten" von "örtlich nahestehende Personen" in seinem Testierwillen beeinflusst wird, gibt es Einschränkungen für Altenheime und Personal in den Altenheimen. Beamte bedürfen der Genehmigung ihres Dienstherrn, wenn die Erbeinsetzung in direktem Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit des Beamten steht.

Beispiel aus der Rechtsprechung
Die Einsetzung eines Erben durch Testament ist nur wirksam, wenn die Person, die erben soll, genau bestimmt ist; ein Testament, wonach derjenige erben soll, der die tätowierte Haut des Verstorbenen abziehen, konservieren und auf einen Rahmen spannen lässt, erfüllt diese Voraussetzung nicht, weil die beschriebene Behandlung des Leichnams einem unbestimmten Personenkreis (derjenige, der ... dies tut) überlassen worden ist (Beschluss des Kammergerichts in Berlin vom 24. Februar 1998 - 1 W 365/98).

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