Bei einer aufschiebend bedingten Erbeinsetzung wird der Bedachte nur dann Erbe, wenn die vom Erblasser in seinem Testament vorgesehene Bedingung auch tatsächlich eintritt. Der Eintritt dieser Bedingung kann vor oder nach dem Erbfall liegen. Beispiele: Ereichen der Volljährigkeit, Abschluss des Studiums usw. Erst wenn die verfügte Bedingung eintritt, kann der Erbe die Erbschaft antreten.
Durch eine auflösende Bedingung soll zumeist ein bestimmtes Verhalten des Erbes nach Eintritt des Erbfalls herbei geführt werden. Beispiel: Der Erbe darf nicht wieder heiraten. Verstößt der Erbe gegen eine auflösende Bedingung, so hat er das Erbe wieder herauszugeben. Testamente mit einer auflösenden Bedingung führen nicht selten zu Rechtstreitigkeiten und/oder vom Erblasser ungewollten Sachverhaltsgestaltungen, damit der Erbe seinen Erbteil nicht wieder hergeben muss.
Beispiel aus der Rechtsprechung
Ein Erblasser setzte in einem Testament unter anderem seinen Sohn als Miterben ein. Er ordnete Testamentsvollstreckung an. Da der Sohn erheblich verschuldet war, wies er in § 4 des Testaments zahlreiche Einschränkungen hinsichtlich der Auszahlung des Erbes an, um den Nachlass den Kindern des Sohnes zu erhalten. In § 5 des Testaments hieß es schließlich: "Weist mein Sohn B den Testamentsvollstreckern glaubhaft nach, dass er sich in geordneter und vor Gläubigern gesicherter wirtschaftlicher Lage befindet, so sind die Testamentsvollstrecker berechtigt, die sämtlichen Bestimmungen des § 4 als nicht vorhanden zu behandeln...".
§ 2065 Absatz 1 BGB besagt folgendes: "Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll". Das Kammergericht Berlin sah im vorliegenden Fall jedoch keinen Anlass, die Erbeinsetzung des Sohns angesichts dieser Vorschrift für unwirksam zu erklären. Vielmehr soll § 2065 BGB nur verhindern, dass eine Erbeinsetzung in das Ermessen eines Dritten gestellt wird. Hier hat der Erblasser den Testamentsvollstreckern jedoch hinreichend sachliche Kriterien (gesicherte wirtschaftliche Lage) vorgegeben, nach denen das Erbe dem verschuldeten Sohn übergeben werden kann. Keineswegs wurde die Einsetzung daher ins Belieben eines Dritten gestellt. Die vom Erblasser niedergelegte Bedingung für die Erbeinsetzung war danach wirksam (Beschluss des KG Berlin vom 5.02.1998).
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