Der wesentliche Unterschied zwischen einer Teilungsanordnung und einem Vorausvermächtnis liegt darin, dass bei einer Teilungsanordnung der Bedachte für den besonderen Wert des ihm zugedachten Gutes den anderen Miterben einen Wertausgleich zu zahlen hat. Dies erfolgt durch Anrechnung auf den Erbteil. Übersteigt bei einer Teilungsanordnung der Wert des zugedachten Gutes den Wert des Erbteils, so hat der Bedachte einen Wertausgleich in der Höhe zu zahlen, in der der Wert des ihm zugewandten Gutes den Wert seines Erbteils übersteigt. Zahlt der Bedachte keinen Wertausgleich für das zugedachte Gut, so ist die Teilungsanordnung für die Erbauseinandersetzung unwirksam.
Bei einem Vorausvermächtnis will der Erblasser dem Erben einen Vermögensposten oder einen Mehrwert zukommen lassen ohne dass der Erbe einen Ausgleich an die anderen Miterben zu zahlen hat. Ein dem Erben zugewendetes Vermächtnis stellt den begünstigten Erben damit deutlich besser als eine Teilungsanordnung.
Vorausvermächtnis
Beim Vorausvermächtnis wird der begünstigte Erbe noch zusätzlich begünstigt, d.h. er ist sowohl Erbe als auch Vermächtnisnehmer (vgl. § 2150 BGB). Mit einem Vorausvermächtnis wird dem Vermächtnisnehmer zusätzlich zu seinem Erbteil ein Vermögensvorteil zugesprochen. Der Wert des Vermächtnisses wird nicht auf den Erbteil angerechnet und es besteht auch keine Ausgleichungspflicht an Miterben. Das Vorausvermächtnis begründet einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft, auch aus dem ungeteilten Nachlass und gehört daher zu den Nachlassverbindlichkeiten (vgl. § 1967 Abs. 2 BGB).
In der Praxis bereitet es immer wieder Schwierigkeiten, das Vorausvermächtnis von der Teilungsanordnung abzugrenzen. Bei der Teilungsanordung (§ 2048 BGB) erfolgt die Anrechnung auf den Erbteil. Der Erblasser sollte daher im Testament eine klare Sprachregelung finden. Beispiel: "Meine Tochter ... erhält im Wege der Teilungsanordnung und somit in Anrechnung auf ihren Erbteil ...".
Fazit: Wegen der Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis sollte der Erblasser im Testament eindeutig bestimmen, was gemeint ist. Ist eine ausgleichspflichtige Teilungsanordnung oder ein ausgleichungsfreies Vorausvermächtnis gewollt. Im Zweifelsfall ist bei Rechtstreitigkeiten vom Gericht durch Auslegung des Testamentes zu ermitteln, was der Erblasser tatsächlich gewollt hat. Ein wichtiges Kriterium für die Auslegung der Verfügung ist der Begünstigungswille, d.h. für die Qualifizierung als Vorausvermächtnis muss erkennbar sein, dass der Verstorbene einen Erben besonders begünstigen wollte.
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