Das Oberlandesgericht Koblenz kam im Wege der Testamentsauslegung zu dem Schluss, dass dem Einleitungssatz offenbar die Vorstellung des Erblassers zugrunde lag, dass eine lebzeitige Verfügung über sein Vermögen jedwede Anordnung von Todes wegen überflüssig mache. Da beim Tod des Erblassers eine Reihe nicht verteilter Vermögenswerte vorhanden waren und deren Verteilung noch nicht geregelt war, ging das Gericht uneingeschränkt von einer testamentarischen Verfügung aus.
Urteil des OLG Koblenz vom 13.10.2005
5 U 451/05
Pressemitteilung des OLG Koblenz
|
|