Das Oberlandesgericht München entschied, dass das Testament dahingehend auszulegen ist, dass der Ehefrau statt des nicht mehr vorhandenen Hauses in den USA nunmehr die als Ersatz angeschaffte Villa in Deutschland zufallen soll. Aus der letztwilligen Verfügung war ersichtlich, dass der Erblasser seiner Ehefrau alles dauerhaft hinterlassen wollte, was diese zur Fortsetzung ihres Lebens in der gewohnten Umgebung benötigt. Dazu gehörte neben mehreren wertvollen Automobilen auch der Eigentumsanteil des Erblassers am gemeinsamen Haus. Dem stand nicht entgegen, dass das Anwesen in den USA ausdrücklich erwähnt war. Der Mann hatte ganz offensichtlich lediglich vergessen, das Testament an die geänderten Lebensverhältnisse des Ehepaars anzupassen.
Beschluss des OLG München vom 26.07.2006
32 Wx 088/06
OLGR München 2006, 741
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