Wirkung eines nicht auffindbaren Testaments

Ein Testament verliert seine rechtliche Wirkung nicht dadurch, dass es nach dem Erbfall nicht mehr auffindbar ist, weil es (wahrscheinlich) ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet wurde. Existenz und Inhalt der letztwilligen Verfügung können in einem derartigen Fall vom Erbberechtigten mit allen zulässigen Beweismitteln (insbesondere Zeugen, Briefe etc.) nachgewiesen werden. An die Beweisführung sind - so das Bayrische Oberste Landesgericht - jedoch besonders hohe Anforderungen zu stellen.

Beschluss des BayObLG vom 07.06.2004
16 Wx 83/04
ZAP EN-Nr. 785/2004

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps