Die Formulierung in dem privatschriftlichen Einzeltestament eines Ehegatten "Sollte meine Frau ebenfalls sterben, so gilt folgendes ..." kann dahingehend ausgelegt werden, dass es sich bei der unter dieser Bedingung erfolgten Zuwendung an ein Kind nur um eine Ersatzerbeneinsetzung, nicht jedoch um eine weitergehende Nacherbenberufung handelt.
Beschluss des OLG Hamm vom 11.12.2006
15 W 94/06
OLGR Hamm 2007, 212
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