Hinweise zur Testamentseröffnung

Als Testamentseröffnung bezeichnet man das Verfahren, bei welchem den Beteiligten der Inhalt des Testaments sämtliche Beteiligten zur Kenntnis gebracht wird. Zuständig für dieses Verfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte (Nachlassgericht). In Baden-Württemberg ist hiervon abweichend der verwahrende Notar zuständig.

Wie läuft die Testamentseröffnung ab?
Das Nachlassgericht wird von Amts wegen tätig, sobald ihm der Todesfall zur Kenntnis gekommen ist (z.B. vom Standesamt). Es bestimmt alsbald einen Termin zur Eröffnung des Testamentes (dieses ist ihm abzuliefern). Zu diesem Termin werden alle Beteiligten (z.B. Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker) geladen. Durch die Eröffnung erfahren die Erben von dem letzten Willen des Erblassers. Das Datum der Testamentseröffnung ist von besonderer Bedeutung für die Ausschlagung der Erbschaft. Die Frist zur Ausschlagung beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Testamentseröffnungsurkunde dem Erben zugestellt worden ist.

Tipp: Auf Verlangen wird jedem Beteiligten das Testament in diesem Eröffnungstermin zur Einsichtnahme vorgelegt und eine beglaubigte Abschrift des Testaments überlassen. Eine solche Abschrift des Testamentes kann unter Umständen bei nachfolgenden Verhandlungen mit Banken oder Versicherungen hilfreich sein und in Zusammenhang mit dem Eröffnungsprotokoll den Erben in den Verhandlungen als Berechtigten legitimieren. Zuweilen bestehen die Kreditinstitute jedoch auf der Vorlage eines Erbscheins.

In der Praxis unterbleibt die Ladung allerdings oftmals. Das Testament oder der Erbvertrag wird durch das Nachlassgericht eröffnet, die Eröffnung wird auf dem Schriftstück vermerkt und darüber ein Protokoll angefertigt. Anschließend wird den Beteiligten eine Abschrift des Protokolls und der eröffneten Schriftstücke zugesendet.

Tipp: Das Nachlassgericht prüft bei der Testamentseröffnung nicht, ob das Testament wirksam ist. Dies geschieht erst, wenn ein Erbschein beantragt wird.

Kann ich Einsicht in das Testament nehmen?
Die eröffnete letztwillige Verfügung bleibt in der Verwahrung des Nachlassgerichtes. Jeder, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, kann dort Einsicht nehmen oder eine Abschrift des Testaments oder Erbvertrags verlangen.


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