Mit der Schaffung eines bundesweit einheitlichen Testamentsregisters ist gewährleistet, dass Testamente und andere amtlich verwahrte erbfolgerelevante Urkunden, wie beispielsweise Erbverträge, Zuwendungsverzichts- und Erbverzichtsverträge sowie notarielle Rücktritts- und Anfechtungserklärungen von Verfügungen von Todes wegen, schneller und sicher aufgefunden werden.
Gespeichert werden hingegen vor allem Daten zur Urkunde wie die Verwahrstelle und das Verwahrkennzeichen (Urkundenrollen-Nummer, Aktenzeichen oder Verwahrnummer). Beispiel: Name, Amtssitz und Urkundenrollennummer des beurkundenden Notars oder der Anschrift der Verwahrstelle. Genauso werden aber auch Angaben zum Erblasser erfasst, insbesondere Geburtsname, Geburtstag und Geburtsort. Weitere Angaben können registriert werden, wenn sie für das Auffinden der erbfolgerelevanten Urkunde erforderlich sind. Die Registrierung erfolgt auf ausschließlich elektronischem Wege über gesicherte Verbindungen des Justiz- und Notarnetzes. Nochmals: Weder die Urkunde noch deren Inhalt werden im Zentralen Testamentsregister gespeichert.
Notare und Gerichte sind verpflichtet die Verwahrangaben von beurkundeten oder in amtliche Verwahrung gegebenen Urkunden zwingend dem Testamentsregister zu übermitteln. Für die Registrierung erhebt die Bundesnotarkammer eine einmalige Gebühr, die vom Erblasser zu zahlen ist. Die genaue Höhe legt die Bundesnotarkammer in einer Gebührensatzung fest. Die Gebühr ist beim Notar bzw. dem Amtsgericht zu entrichten.
Die Regelung im § 7 Abs. 1 ZTRV (Benachrichtigung im Sterbefall) lautet: "Erhält die Registerbehörde von dem zuständigen Standesamt eine Sterbefallmitteilung zu einer Person, für die im Zentralen Testamentsregister Verwahrangaben registriert sind, teilt sie der Verwahrstelle unter Übermittlung der Daten nach § 6 Absatz 1 unverzüglich mit, welche erbfolgerelevante Urkunde betroffen ist und welches Nachlassgericht nach Absatz 3 Satz 1 benachrichtigt wird. Liegen Verwahrangaben verschiedener Stellen vor, so ist jede dieser Stellen entsprechend zu benachrichtigen."
Die Bundesnotarkammer erteilt Gerichten und Notaren auf Antrag elektronisch Auskunft aus dem Testamentsregister (Registerauskünfte). Die Abfrage ist z.B. für Notare sinnvoll, wenn sie vor Errichtung eines Testaments klären müssen, ob der Erblasser bereits in seiner Testierfreiheit - zum Beispiel wegen eines früheren Erbvertrages - beschränkt ist. Die Registerauskunft kann zu Lebzeiten des Erblassers nur mit dessen Einwilligung eingeholt werden. Für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung und der Sicherung des Registerbetriebs werden die Daten der Abfrage protokolliert.
Die Testamente, die beim Notar erstellt wurden, kommen automatisch in diese amtliche Verwahrung. Wie dargelegt können auch die eigenhändigen Testamente in die amtliche Verwahrung gegeben werden und zwar bei den Amtsgerichten am Wohnort des Testamentserstellers. Dort werden die Testamente in feuerfesten und auch sonst besonders gesicherten Stahlschränken aufbewahrt. Die Gebühren für die Verwahrung richten sich nach dem Vermögen zum Zeitpunkt der Testamentserstellung. Bei einem Vermögen von zum Beispiel 100.000 Euro kostet die amtliche Verwahrung zwischen 50 und 60 Euro. Nur Testamente in der amtlichen Verwahrung profitieren vom zentralen Testamentsregister.
Die Rücknahme einer notariellen Verfügung von Todes wegen aus der Verwahrung hat Widerrufswirkung. Die Rücknahme ist daher ein meldepflichtiger Vorgang. Notar oder Gericht, nicht Sie persönlich, melden daher alle Rücknahmen zum Testamentsregister. Bei eigenhändigen Testamenten hat die Rücknahme keine Widerrufswirkung. Trotzdem muss die Rücknahme registriert werden, da eine Ablieferungsbenachrichtigung im Sterbefall sinnlos wäre.
Fazit: Das Zentrale Testamentsregister (ZTR) soll die Verfahren in Nachlasssachen beschleunigen und Amtsgerichte und Notare entlasten. Das Auffinden amtlich verwahrter erbfolgerelevanter Urkunden erfolgt schneller und sicherer. Außerdem werden durch Registerabfragen andernfalls erforderliche zeit- und kostenintensive Sonderanfragen bei Standesämtern weitgehend vermieden.
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