Ein Testament kann zwar an jedem beliebigen Ort verwahrt werden. Der sicherste Weg, dass es im Todesfall auch die gewünschte rechtliche Wirkung entfaltet, ist die amtliche Verwahrung. Das Nachlassgericht erfährt vom Tod des Erblassers zumeist schon durch die Mitteilung des Standesbeamten, denn über jede in besondere amtliche Verwahrung genommene Verfügung von Todes wegen ist das für den Geburtsort des Erblassers zuständige Standesamt schriftlich zu unterrichten (vgl. § 347 Abs. 1 FamFG). Beteiligte können aber auch eine Sterbeurkunde dem Nachlassgericht vorlegen.
Sowohl das vor einem Notar errichtete Testament als auch das eigenhändig verfasste Testament kann in amtliche Verwahrung gegeben werden. Hierzu wird es bei dem für den Wohnort des Erblassers zuständigen Amtsgericht (= zuständiges Nachlassgericht) - gegen eine Gebühr hinterlegt. Die Rückgabe des Testaments kann jederzeit vom Erblasser verlangt werden. Der Erblasser hat so die Möglichkeit sein Testament jederzeit zu widerrufen.
Ein notarielles Testament wird von dem Notar bei dem örtlichen Amtsgericht seines Bezirks in Verwahrung gegeben (§ 2258a BGB). Der Erblasser erhält hierüber einen Hinterlegungsschein (§ 2258b Abs. 3 BGB). Ein eigenhändiges Testament kann von dem Erblasser selbst verwahrt, aber auch bei einem beliebigen Amtsgericht in Verwahrung gegeben werden (§ 2258a Abs. 2 Nr. 3 BGB). Dadurch entstehen zwar Kosten. Diese Kosten sind jedoch gering und der Erblasser ist vor einem Verlust des Testamentes geschützt. Grundsätzlich ist eine amtliche Verwahrung des Testamentes dringend zu empfehlen, um Rechtstreitigkeiten unter den Erben und die gewünschte Umsetzung des letzten Willens zu sichern.
Nicht empfehlenswert ist hingegen die Verwahrung des Testament in einem Bankschließfach. Zum einen setzt die Öffnung des Schließfaches grundsätzlich eine erbrechtliche Legitimation voraus. Diese Legitimation ist wiederum von der vorherigen Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht abhängig. Eine Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet, das Nachlassgericht über das Bestehen eines Schließfaches zu unterrichten.
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