Erbrecht - Testamentsvollstrecker
Das Institut des Testamentsvollstreckers spielt eine wichtige Rolle im Erbrecht. Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers dient der unparteiischen Vollstreckung des Willens des Verstorbenen. Die
Bezahlung und Vergütung des Testamentsvollstreckers wird gesondert dargestellt.
Aufgaben des Testamentsvollstreckers
Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist die Verteilung und Verwaltung des Nachlasses im Sinne des Erblassers. Hierbei ist zwischen zwei Typen der Testamentsvollstreckung (Abwicklungsvollstreckung und Dauervollstreckung) zu unterscheiden.
Abwicklungsvollstrecker für Nachlass
Im gesetzlichen Regelfall handelt es sich um die sogenannte Abwicklungsvollstreckung. Der Abwicklungsvollstrecker leitet die Auseinandersetzung des Nachlasses, also die Verteilung des Erbvermögens an Erben, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte usw.. Der Abwicklungsvollstrecker fungiert auch als Schiedsrichter zwischen Erben und weiteren durch den Erbfall betroffenen Personen.
Dauertestamentsvollstrecker für Nachlass
Im Gegensatz dazu steht der Dauertestamentsvollstrecker. Die Aufgaben des Dauertestamentsvollstreckers sind wesentlich umfangreicher. Während es beim Abwicklungsvollstrecker hauptsächlich um die Nachlassverteilung geht, steht bei dem Dauertestamentsvollstrecker die sich über einen längeren Zeitraum hinziehende nutzbringende Verwaltung des Nachlasses im Vordergrund. Die gesetzliche Höchstgrenze der Dauervollstreckung beträgt 30 Jahre, kann aber unter besonderen Umständen noch darüber hinausgehen.
Einsetzung eines Testamentsvollstreckers
Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann nur auf dem Testament oder dem Erbvertrag des Erblassers beruhen. In seiner letztwilligen Verfügung kann er die Aufgaben des Testamentsvollstreckers genau festlegen. Der Testamentsvollstrecker ist hieran gebunden. Er kann das ihm durch die letztwillige Verfügung gebotene gegen den Willen sämtlicher Erben durchsetzen. In seiner letztwilligen Verfügung kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker mit Namen nennen. Er kann aber auch die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers einem Dritten oder dem Nachlassgericht überlassen.
Person des Testamentsvollstreckers
Jede geschäftsfähige natürliche Person sowie juristische Person, also zum Beispiel eine GmbH, kann zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Es können auch einzelne Miterben zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Ein Alleinerbe kann allerdings lediglich zum Mittestamentsvollstrecker ernannt werden. Die Vergütung des Testamentsvollstreckers richtet sich in erster Linie nach dem Willen des Erblassers.
Annahme des Amtes
Um Testamentsvollstrecker zu werden, muss die benannte Person gegenüber dem Nachlassgericht die Annahme des Amtes erklären. Die Annahme steht im freien Belieben des in der letztwilligen Verfügung Benannten. Nach der Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht erhält der Testamentsvollstrecker ein Zeugnis über seine Ernennung. Das Zeugnis legitimiert die ernannte Person im Rechtsgeschäftverkehr. Sie kann sich als rechtmäßiger Testamentsvollstrecker ausweisen.
Fazit
Für die friedliche Auseinandersetzung eines großen Nachlasses empfiehlt sich die Ernennung eines Testamentsvollsteckers. Für die dauerhafte Verwaltung des Nachlasses ist die Ernennung eines kompetenten Testamentsvollstreckers ratsam.