Für das Oberlandesgericht Zweibrücken begründet die Wahrnehmung der Aufgaben als alleiniger gesetzlicher Vertreter des minderjährigen erbenden Kindes und Testamentsvollstrecker in einer Person deshalb für sich allein noch keinen Interessengegensatz, der ohne konkreten Anlass die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft erfordert. Dies wird damit begründet, dass die Eltern die natürlichen Verwalter der Vermögensinteressen ihrer minderjährigen Kinder sind. Von diesem Grundsatz darf nur beim Nachweis besonderer Umstände abgewichen werden.
Beschluss des OLG Zweibrücken vom 21.12.2006
5 UF
190/06
ZAP EN-Nr. 660/2007
OLGR Zweibrücken 2007, 199
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