Arten der Testamentsvollstreckung

Grundsätzlich kann der Erblasser durch Testament einen oder sogar mehrere Testamentsvollstrecker ernennen oder anordnen, dass durch eine bestimmte dritte Person ein Testamentsvollstrecker bestimmt wird (§ 2197 BGB). Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt erst mit dessen Annahme, die dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären oder anderenfalls zu verweigern ist (§ 2202 BGB). Zur Übernahme des Amts eines Testamentsvollstreckers besteht keine Verpflichtung.

Der Artikel Vorteile der Testamentsvollstreckung beschreibt die Rechte und Pflichten der Beteiligten und geht insbesondere auf die Vorteile und Gestaltungen ein. Folgen Sie daher zur Wissenserweiterung diesem vorgenannten Link. Es wird generell zwischen 2 verschiedenen Arten unterschieden:

Wahl eines geeigneten Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker muss kein Anwalt oder Notar sein, denn er erbringt keine Rechtsberatung. Die Testamentsvollstreckung kann daher von jeder Person sogar geschäftsmäßig betrieben werden. Nach § 5 Abs. 2 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) gehören zu den erlaubten Nebenleistungen u.a. auch Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Testamentsvollstreckung erbracht werden.

Anders als Rechtsanwälte, Steuerberater oder Notare müssen andere Personen, die eine Testamentsvollstreckung übernehmen, keine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung unterhalten. Für ein Mindestmaß an Qualität soll die (staatlich nicht geschützte) Bezeichnung "Zertifizierter Testamentsvollstrecker" stehen, die von einigen Organisation wie zum Beispiel der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e.V. verliehen wird.

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