Eine Frau bewohnte das ihr gehörende Haus zusammen mit ihrem langjährigen Lebensgefährten. Sie sagte ihm mündlich zu, er solle im Fall ihres Ablebens lebenslang ein Wohnrecht in dem Haus haben. Nach dem Tod der Hauseigentümerin verkauften die Erben das Anwesen. Der Erwerber verlangte von dem Lebensgefährten der Erblasserin die Herausgabe des Hauses. Der Käufer vertrat die Auffassung, dass das Wohnrecht nicht bestehe, weil es nicht notariell beurkundet wurde.
Das Oberlandesgericht Köln kam zu einem anderen Ergebnis. Räumt eine Erblasserin ihrem langjährigen Lebensgefährten zu Lebzeiten ein lebenslanges unentgeltliches Wohn- und Nutzungsrecht an dem von ihm mitbewohnten Haus ein, so handelt es sich hierbei um einen Leihvertrag, der nicht notariell beurkundet werden muss. An der Wirksamkeit des Leihvertrages ändert sich auch dadurch nichts, dass der Gegenstand ein ganzes Hausgrundstück ist. Der Mann konnte danach in dem Haus seiner verstorbenen Partnerin wohnen bleiben.
Urteil des OLG Köln vom 23.04.1999
19 U 13/96
MDR 1999, 1271
Praktiker Report Heft 12/1999, Seite 2
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