Bestehen im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erhebliche Zweifel an der Testierfähigkeit des Verstorbenen, so hat das Gericht hierzu grundsätzlich ein Sachverständigengutachten einzuholen. Hiervon kann das Gericht jedoch absehen, wenn nach den im Einzelfall gebotenen Ermittlungen wie z. B. Auskünften von Angehörigen und des Hausarztes dem Gericht keine ernsthaften Zweifel an der Testierfähigkeit verbleiben.
Beschluss des BayObLG vom 27.04.1999 - 1 Z BR 145/98, FamRZ 2000, 120
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