Werden in einem eigenhändigen Testament die Abkömmlinge der Kinder des Erblassers zu (Nach-)Erben eingesetzt, sind darunter grundsätzlich auch Adoptivkinder zu verstehen, sofern nicht das Testament eine eindeutige Einschränkung auf leibliche Abkömmlinge enthält.
Beschluss des LG München I vom 15.09.1998 16 T 9021/98 FamRZ 2000, 569
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