Testament in Notizbuch

Für die Wirksamkeit eines eigenhändigen Testaments kommt es nicht nur darauf an, dass die im Gesetz vorgeschriebene Form (handgeschriebener Text und eigenhändige Unterschrift) gewahrt ist, sondern es muss außer Zweifel stehen, dass der Erblasser die Urkunde als eine rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat. Ein unwirksames Testament liegt beispielsweise dann vor, wenn der Verfasser lediglich den Entwurf eines später niederzulegenden Testaments verfasst hat. Bei der Beurteilung kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an.

Das Bayrische Oberste Landesgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine Erblasserin ihr "Testament" in einem Notizbuch niedergelegt hatte. Der Text war mit "mein letzter Wille" überschrieben und auch unterschrieben. Allein die Niederlegung des Textes in dem Notizbuch als recht ungewöhnlichem Ort für ein Testament hätte wohl nicht ausgereicht, lediglich von einem Entwurf auszugehen. Hinzu kam in diesem Fall jedoch, dass die Erblasserin alle weiteren letztwilligen Verfügungen gesondert niedergelegt und sodann in amtliche Verwahrung gegeben hatte. Da somit gewichtige Zweifel am Testierwillen bestanden, nahm das Gericht an, dass es sich bei dem im Notizbuch vorgefundenen Text nicht um ein wirksames Testament handelte.

Beschluss des BayObLG vom 04.02.2000

1 Z BR 16/99

FamRZ 2000, 1251

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