Unüberlegte Nacherbenausschlagung

Ein Ehepaar hatte sich gegenseitig als Vorerben und seinen Sohn als Nacherben des Letztversterbenden eingesetzt. Für den Fall, dass der Sohn zum Zeitpunkt des Nacherbfalls nicht mehr leben sollte, bestimmte das Testament, dass dann seine Abkömmlinge und wenn solche nicht vorhanden sind, mehrere gemeinnützige Organisationen Nacherben werden sollten. Nach dem Tod des Vaters schlug der kinderlose einzige Sohn die Nacherbschaft mit der Begründung aus, die Erbschaft solle seiner Mutter als Vollerbin zufallen. Bei dieser form- und fristgerecht erklärten Ausschlagung übersah der Sohn jedoch, dass damit die im Testament aufgeführten gemeinnützigen Organisationen als Nacherben nachrückten. Daraufhin wollte er seine Ausschlagung rückgängig machen.

Dies war jedoch nach Auffassung des Landgerichts München nicht mehr möglich. Der von dem Sohn geäußerte Grund für seine Ausschlagung stellte keine Bedingung in der Form dar, dass die Ausschlagung nur erfolge, damit die Vorerbin (Mutter) uneingeschränkte Vollerbin werde. Die irrtümliche Annahme des Nacherben, durch seine Ausschlagung entfalle die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft insgesamt und seine Mutter erlange die uneingeschränkte Stellung als Vollerbin, berechtigte den Sohn auch nicht zur Anfechtung seiner Ausschlagung, da es sich lediglich um einen unbeachtlichen Motivirrtum handelte. Durch die unüberlegte Ausschlagung wurden daher die gemeinnützigen Organisationen anstelle des Sohnes Nacherben.

Beschluss des LG München I vom 12.07.1999

16 T 9048/99

FamRZ 2000, 1328

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