Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil unter anderem dann entziehen, wenn er sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers schuldig gemacht hat. Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung. Hierbei ist der Grund der Entziehung anzugeben. Dies regeln die § 2333 BGB und § 2336 BGB . Die formwirksame Entziehung des Pflichtteils setzt voraus, dass in der letztwilligen Verfügung (hier Testament) der Grund der Entziehung mit der Angabe eines Kernsachverhaltes so eindeutig konkretisiert ist, dass kein Zweifel besteht, weswegen der Erblasser seinem gesetzlichen Erben den Pflichtteil entzieht.
Das Oberlandesgericht Bamberg hielt in dem zu entscheidenden Fall die Formulierung "Meine Tochter... hat sich insbesondere in den Jahren 1981 bis 1985 schwerster Verfehlungen gegen mich schuldig gemacht. Sie hat mich körperlich schwer misshandelt und bedroht und war wegen dieser Vorgänge... im Nervenkrankenhaus. Über diese schweren Verfehlungen gibt es polizeiliche Ermittlungen..." als Konkretisierungsgrund für die Pflichtteilsentziehung für ausreichend. Hierbei ist es unschädlich, wenn der Hergang und die Art der Misshandlungen erst durch Heranziehung weiterer Unterlangen (hier Ermittlungsakte der Polizei) festgestellt werden können. Beruft sich wie in diesem Fall die Tochter des Erblassers darauf, sie sei bei Begehung der Misshandlungen schuldunfähig gewesen, trifft sie hierfür die Beweislast.
Urteil des OLG Bamberg vom 19.07.2000 - 8 U 95/98
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