Testament, Unterschrift

„Adelheids Testament“

Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit der Wirksamkeit eines Testaments zu befassen, das nach dem Tod der Erblasserin in einem Umschlag mit der Aufschrift „Testament/Henry/Adelheid“ aufgefunden wurde. Das darin enthaltene Schriftstück war mit „mein Testament 4/12.97.A.R.“ überschrieben. Darunter befand sich eine handschriftliche Aufstellung erheblicher Vermögenswerte mit den jeweils bedachten Personen. Eine Unterschrift fehlte jedoch.

Die im Gesetz (§ 2247 BGB) für ein wirksames handschriftliches Testament vorgeschriebene Unterschrift kann nur ausnahmsweise durch einen Namenszug an anderer Stelle ersetzt werden. So ist anerkannt, dass die Unterschrift des Testierenden ihrer Abschlussfunktion je nach Lage des Einzelfalls auch dann genügen kann, wenn sie auf dem (verschlossenen) Testamentsumschlag oder über dem Text geleistet wurde, weil unter oder neben den Verfügungen eines privatschriftlichen Testaments nicht genügend Raum für eine Unterschrift zur Verfügung stand (so genannte „Oberschrift“).

Im vorliegenden Fall konnten jedoch weder die Bezeichnung „Adelheid“ auf dem Briefumschlag noch die Initialen „A.R.“ am Anfang des Textes die Unterschrift ersetzen, da durchaus genügend Platz unter der Vermögensauflistung vorhanden gewesen wäre. Demzufolge war nicht auszuschließen, dass das aufgefundene Schriftstück lediglich die Vorbereitung eines später noch zu erstellenden formwirksamen Testaments darstellte. Ergebnis: Das Testament war formnichtig und es trat demzufolge die gesetzliche Erbfolge ein.

Beschluss des OLG Hamm vom 27.06.2000

15 W 13/00

OLGR Hamm 2001, 367

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