Hand führen bei Testamentserstellung

Ein eigenhändiges Testament kann vom Erblasser nur durch eine eigenhändig geschriebene Erklärung errichtet werden. Ein vom Erblasser unterschriebenes Testament genügt nicht dieser Form, wenn bei der Niederschrift des Textes die Hand des Erblassers derart geführt wird, dass die Schriftzüge von einem Dritten geformt werden.

Beschluss des OLG Hamm. vom 11.09.2001

15 W 224/01

NJW-RR 2002, 222

ZErb 2002, 46

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