Ein kinderloser Witwer setzte in seinem Testament die Tochter seiner verstorbenen Ehefrau als Alleinerbin ein. Sein Bruder, der ohne das Testament alleiniger gesetzlicher Erbe geworden wäre, wollte sich mit seiner Enterbung nicht abfinden und beantragte beim Amtsgericht, in einem Beweisverfahren durch Einholen eines Sachverständigengutachtens die Testierunfähigkeit seines Bruders zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments feststellen zu lassen.
Der Antrag wurde in allen Instanzen abgelehnt. Nach der gesetzlich garantierten Testierfreiheit kann ein Erblasser zu Lebzeiten frei bestimmen, an welche Person im Erbfall sein Vermögen gehen soll. Daraus folgerten die mit dem Fall befassten Gerichte das Interesse des Erblassers, nicht schon zu Lebzeiten über die Verteilung seines Nachlasses Rechenschaft geben und sich von seinem potenziellen Erben nicht "zu Tode prozessieren" lassen zu müssen. Der enterbte Bruder hat daher erst nach dem Tode des Erblassers rechtlich die Möglichkeit, sich auf dessen angebliche Testierunfähigkeit zu berufen.
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 27.01.1997, 20 W 21/97, MDR 1997, 481
| Verwandt: Ratgeber zur Testierfähigkeit |
|
|