Gemeinschaftsdepot: Wem gehören die Wertpapiere?

Ein 82-jähriger Mann ließ seine Wertpapiere in einem Einzeldepot verwahren. Kurz vor seinem Tod ließ er das Einzeldepot in ein Gemeinschaftsdepot umwandeln. Verfügungsberechtigt war nunmehr auch seine Ehefrau. Nach dem Tod des Mannes verlangte die Witwe von den als Alleinerben eingesetzten Kindern des Verstorbenen die Übertragung des halben Depotbestandes.

Bei sogenannten Oderkonten wird vermutet, dass den verfügungsberechtigten Kontoinhabern das Guthaben zu gleichen Teilen zusteht. Anders sah der Bundesgerichtshof jedoch die Rechtslage bei Gemeinschaftsdepots mit Einzelverfügungsberechtigung (Oder-Depot). Die Einräumung einer Einzelverfügungsberechtigung (hier auf die Ehefrau) bedeutet noch nicht die Übertragung der Hälfte der Wertpapiere. Maßgeblich ist allein, wer Eigentümer der Wertpapiere ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Depotinhaber nicht zwingend Eigentümer der verwahrten Wertpapiere sein muss.

Das Gericht sah vielmehr Anhaltspunkte, dass der Verstorbene mit der Einrichtung des Gemeinschaftsdepots keine Eigentumsübertragung der Wertpapiere auf seine Frau verbinden wollte. Die Eheleute hatten Gütertrennung sowie gegenseitigen Erb- und Pflichtteilsverzicht vereinbart. Gleichzeitig hatte der Verstorbene seine drei Kindern aus erster Ehe als Alleinerben eingesetzt. Für eine großzügige Versorgung seiner Ehefrau hatte der Mann bereits zu Lebzeiten Vorsorge getroffen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte die Witwe keinerlei Ansprüche auf die Wertpapiere geltend machen.

Urteil des BGH vom 20.02.1997 - III ZR 81/96

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