Ab wann ist man Pflichtteilsberechtigter?

Nach § 2325 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter als Ergänzung seines Pflichtteilsanspruches die Hinzurechnung des Wertes einer Schenkung verlangen, die der Erblasser innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Zeitpunkt des Erbfalls einem Dritten gemacht hat. Diese Regelung soll verhindern, dass der Erblasser zu Lebzeiten durch Schenkungen an Dritte die Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger oder seines Ehegatten verringert.

Der Schutzgedanke dieser Vorschrift setzt daher voraus, dass die Pflichtteilsberechtigung bereits zum Zeitpunkt der Schenkung z.B. durch Eheschließung, durch Adoption oder durch Geburt eingetreten ist. Wird aber eine Person erst nach der Schenkung Pflichtteilsberechtigter des später verstorbenen Erblassers, steht ihr kein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu.

Urteil des BGH vom 25.06.1997, IV ZR 233/96, MDR 1997, 741

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