Setzen sich bei einem sogenannten Berliner Testament die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen einen oder mehrere Dritte - meist die Kinder - als Erben des Letztversterbenden, so sind diese (im Zweifel) als Schlußerben anzusehen.
Im Gegensatz zum sogenannten Nacherben ist ein Schlußerbe nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs erst beim Versterben des länger lebenden Ehegatten zur Ausschlagung der Erbschaft berechtigt. Danach ist eine bereits vor dem Tod des Zweitversterbenden erklärte Ausschlagung des Schlußerben wirkungslos.
Urteil des BGH vom 08.10.1997, IV ZR 236/96, MDR 1998, 108, FamRZ 1998, 103, NJW 1998, 543, Der Betrieb 1998, 517, WM 1998, 188
|
|