Ein Erblasser hinterließ eine Ehefrau, zwei eheliche Kinder und eine nichteheliche Tochter. Die ehelichen Kinder schlugen mit einer notariellen Erklärung die Erbschaft aus. Damit wollten sie bezwecken, dass ihre Mutter Alleinerbin des verstorbenen Vaters wird. Nicht berücksichtigt hatten die beiden jedoch, dass sich infolge der Ausschlagung der Erbersatzanspruch ihrer Halbschwester entsprechend erhöhte. Die ehelichen Kinder des Verstorbenen erklärten daher die Anfechtung der Ausschlagung mit der Begründung, sie hätten die damit zwangsläufig verbundene Erhöhung des Erbersatzanspruchs der nichtehelichen Tochter ihres Vaters nicht bedacht.
Das Oberlandesgericht Hamm meinte jedoch, dass ein beachtlicher Inhaltsirrtum nicht vorlag. Mit der Ausschlagung sollte bezweckt werden, dass die Mutter zur Alleinerbin werde. Dieser Zweck wurde mit der Ausschlagung auch erreicht. Der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher Rechtswirkungen (hier Erhöhung des Erbersatzanspruchs des nichtehelichen Kindes) ist kein Inhaltsirrtum, sondern nur ein unbeachtlicher Motivirrtum. Mit der Anfechtung konnte daher nicht verhindert werden, dass sich der Erbersatzanspruch der Halbschwester infolge der Ausschlagung erheblich erhöhte
Urteil des OLG Hamm vom 06.11.1997
10 U 52/97
FamRZ 1998, 771
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