Aufhebung eines Erbverzichts

Ein Erbverzicht kann nach dem Tod des Verzichtenden von dessen Erben nicht mehr aufgehoben werden.

Urteil des BGH vom 24.06.1998

IV ZR 159/97

ZEV 1998, 304

MDR 1998, 1229

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps