Lotteriegewinn des Verstorbenen

Eine Frau nahm an einem Lotteriesparen beim Raiffeisen-Sparverein teil. Nach ihrem Tod lief der Sparvertrag weiter. Bei einer der Auslosungen fiel auf das Los der Verstorbenen ein Gewinn von umgerechnet rund 5.000 Euro. Der Pflichtteilsberechtigte meinte, ihm stünde ein Teil des Lotteriegewinns zu.

Demgegenüber entschied das Amtsgerichts Pirmasens, dass der Gewinn aus einem Lotterielos, das im Rahmen eines vom Erblasser abgeschlossenen Gewinnsparvertrages nach dem Erbfall erworben wurde, nicht in den Nachlass fällt, wenn der Erbe den Vertrag vor Erwerb des gewinnenden Loses hätte kündigen können.

Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 20.05.1998 - 1 C 26/98, NJW-RR 1998,1463

Hinweis: Ein "normales" Lotterielos, das beim Erwerb bezahlt wird (z.B. Lottoschein), wird dagegen mit allen sich daraus ergebenen Chancen und Verpflichtungen zur Erbmasse.


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