Erbeinsetzung "der Kirche"

Hinterlässt ein Erblasser ein Testament, in dem er verfügt, dass sein "sämtliches Hab und Gut" für einen karitativen Zweck "der Kirche" zufallen soll und fehlen Anhaltspunkte auf einen anderen Willen des Erblassers, so ist davon auszugehen, dass dieser unter "Kirche" die kirchliche Organisation verstanden hat, der er selbst angehörte.

Enthält die Erbeinsetzung zugunsten der Kirche noch den Zusatz "oder einer Stadtverwaltung", so kann dieser Zusatz als Ersatzerbeneinsetzung ausgelegt werden, wenn sich aus den Umständen insbesondere dem Zweck der Zuwendung ergibt, dass der Erblasser vorzugsweise die Kirche bedenken wollte.

Beschluss des BayObLG vom 16.07.1998

1 Z WR 75/98

FamRZ 1999, 119

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