Erklärung des letzten Willens mittels Zeichen

Nach der erbrechtlichen Regelung des bürgerlichen Gesetzbuches kann ein wirksames Testament nur schriftlich oder durch mündliche Erklärung gegenüber einem Notar errichtet werden. Dadurch sind schreib- und zugleich sprechunfähige Menschen von der Erstellung eines wirksamen Testaments ausgeschlossen.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte nun die seit über 100 Jahren geltende gesetzliche Regelung für grundgesetzwidrig, da das Erbrecht von behinderten Menschen beschränkt wird, die zwar weder schreiben noch sprechen können, jedoch bei klarem Verstand sind und ihren letzten Willen mittels Zeichen zum Ausdruck bringen können.

Beschluss des BVerfG vom 19.01.1999

1 BvR 2161/94

NJW Heft 14/1999, Seite XVIII

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