Die Auslegung eines Altenteilsvertrags kann ergeben, dass es sich bei der übernommenen Verpflichtung zur persönlichen Hege und Pflege nicht um eine höchstpersönliche Verpflichtung handelt, die mit dem Tod des Verpflichteten erlischt. In diesem Fall haftet der Erbe für die weitere Erfüllung der im Altenteilsvertrag vereinbarten Verpflichtung.
Eine derartige Auslegung ist insbesondere dann denkbar, wenn die Vertragsparteien zumindest die Vorstellung hatten, dass auch die Verwandten des ursprünglich Verpflichteten "soweit erforderlich" tätig werden würden. Der aus dem Altenteilsvertrag Verpflichtete war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses berufstätig, so dass als Pflegeperson neben ihm auch seine Frau sowie ein etwaiges späteres Kind in Betracht kam. Im vorliegenden Fall bestand ein über den Tod des Verpflichteten hinausgehendes Versorgungsinteresse des Berechtigten, dessen Erfüllung im Rahmen des Familienverbandes keineswegs als unzumutbar erschien. Danach haftete der Sohn des aus dem Altenteilsvertrag Verpflichteten für die weitere persönliche Hege und Pflege des Berechtigten.
Urteil des OLG Hamm vom 11.01.1999
5 U 50/98
OLG Report Hamm 1999, 113
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