Unklares Testament

Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte sich mit der Wirksamkeit eines Testaments folgenden Inhalts zu befassen: "Ich möchte, dass nach meinem Tod mein ganzes Vermögen meine Lebensgefährtin... oder unsere gemeinsame Tochter M bekommt".

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hielten die Richter die letztwillige Verfügung des Erblassers nicht mangels Eindeutigkeit für unwirksam. Schon nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Erblasser subjektiv eine feste Vorstellung von dem Alternativverhältnis seiner Erbeinsetzung hatte, die er nur unvollständig zum Ausdruck gebracht hat. Mangels anderweitiger konkreter Umstände wurde die testamentarische Verfügung entsprechend der Reihenfolge der Bezeichnung dahingehend ausgelegt, dass die Lebensgefährtin an erster Stelle und die gemeinsame Tochter ersatzweise (nach dem Tod der Lebensgefährtin) als Erbin eingesetzt werden sollte.

Beschluss des BayObLG vom 22.07.1998

1 Z BR 229/97

NJW 1999, 1118

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