Nach § 2309 BGB sind entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers insoweit nicht pflichtteilsberechtigt als ein Abkömmling (Kinder), der sie im Fall der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt. Zweck dieser Vorschrift ist es, die Vervielfältigung der Pflichtteilslast des Erben zu verhindern und allen Pflichtteilsberechtigten zusammen höchstens die Hälfte dessen zukommen zu lassen, was ihnen bei gesetzlicher Erbfolge zufiele.
Daher hielt es das Gericht für gerechtfertigt, die Vorschrift des § 2303 BGB auch auf den Fall anzuwenden, wenn der Erblasser seinen pflichtteilsberechtigten Kindern bereits zu Lebzeiten Zuwendungen gegen Verzicht auf den Erb- und Pflichtteil zukommen lässt. Im einem derartigen Fall rücken die Eltern und andere entferntere Abkömmlinge des Erblassers nicht nach und können somit keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen.
Ein Pflichtteilsanspruch der Mutter hätte demnach allenfalls insoweit
bestanden, als die Zuwendungen an die Töchter des Erblassers deren Pflichtteile
nicht gedeckt hätten. Da die zugewendeten Grundstücksanteile mindestens dem
Wert der Pflichtteilsansprüche entsprachen, ging die Mutter des Verstorbenen
leer aus.
Beschluss des OLG Celle vom 15.01.1998 - 22 W 115/97, NJW 1999, 1874
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