Unwirksames Vermächtnis zugunsten Alten- und Pflegeheims
Ein Testament oder ein Erbvertrag zugunsten eines Alten- und Pflegeheims oder dessen Personals ist wegen Verstoßes gegen § 14 Absatz 5 Heimgesetz (HeimG) unwirksam. Danach ist es dem Heimpersonal untersagt, sich von Heiminsassen einen über die Pflegevergütung hinausgehenden Vorteil gewähren zu lassen. Dieser gesetzliche Schutz ist angesichts der vielfältigen Möglichkeiten des Heimpersonals, auf die Lebenssituation des Heimbewohners Einfluss zu nehmen, erforderlich.
Das Verbot der Zuwendung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Heimbewohner an den Träger des Heims schließt - so das Oberlandesgericht München - auch die Wirksamkeit des Vermächtnisses eines Angehörigen des Heimbewohners (hier Tochter) aus, wenn nach Annahme des Vermächtnisses der Heimvertrag fortbesteht.
Beschluss des OLG München vom 20.06.2006
33 Wx 119/06
NJW 2006, 2642