So ist der Vorerbe grundsätzlich berechtigt, über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände zu verfügen. Ohne die Zustimmung des Nacherben darf er allerdings Grundstücke und Schiffe nicht veräußern oder belasten. Außerdem darf er Nachlassgegenstände nicht verschenken oder verschleudern.
Was ist ein befreiter Vorerbe?Der Erblasser kann den Vorerben im Testament von der Beschränkung, über Grundstücke und Schiffe zu verfügen, befreien. Der Vorerbe wird dann als „befreiter“ Vorerbe bezeichnet. Schenkungen darf aber auch ein befreiter Vorerbe nicht ausführen!
Welche Pflichten hat der Nacherbe?Der Nacherbe muss in Verfügungen einwilligen, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Gehört zum Nachlass ein Grundstück, so muss der Nacherbe dem Vorerben gestatten, zu grundlegenden Renovierungen ein Darlehen aufzunehmen und hierzu das Grundstück zu belasten. Der Nacherbe hat das Recht zu kontrollieren, dass der Kredit auch in diesem Sinne verwendet wird.
Wie kann der Nacherbe kontrollieren, dass der Vorerbe keinen Missbrauch betreibt?Dem Nacherben stehen umfangreiche Kontrollrechte zu. So ist der Vorerbe verpflichtet, auf Verlangen ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände vorzulegen. Außerdem kann er verlangen, dass der Zustand der Erbschaft festgestellt wird. Sind Geld oder Wertpapiere vorhanden, kann der Nacherbe verlangen, dass Wertpapiere hinterlegt und Geld mündelsicher angelegt wird. Allerdings kann der Erblasser den Vorerben auch von diesen Kontrollrechten befreien. Die Verpflichtung, ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände und eine Feststellung des Zustandes der Erbschaft vornehmen zu lassen, bleibt allerdings in jedem Fall bestehen.
Was geschieht, wenn der Nacherbfall eintritt?Wann der Nacherbfall eintritt, ist im Testament geregelt (z.B. Tod des Vorerben). Tritt der Nacherbfall ein, hat der Vorerbe oder dessen Erben die Erbschaft an den Nacherben heraus zu geben.
Wem stehen die Früchte des Nachlasses zu?Die Früchte des Nachlasses (z.B. Mieterträge, Zinsen, Dividenden) stehen bis zum Zeitpunkt des Nacherbfalles dem Vorerben und ab dem Zeitpunkt des Nacherbfalles dem Nacherben zustehen.
Habe ich als Kind des Erblassers Pflichtteilsansprüche, wenn ich nur als Nacherbe eingesetzt wurde?
Einen Pflichtteilsanspruch hat nur, wer durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist oder das Erbe ausgeschlagen hat. Da auch der Nacherbe nach der gesetzlichen Regelung Erbe ist, ist er somit nicht pflichtteilsrechtsberechtigt. Allerdings wird er pflichtteilsberechtigt, wenn die Erbschaft ausschlägt.
Entfallen die Beschränkungen des Vorerben nach 30 Jahren?Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist (§ 2109 Abs. 1 Satz 1 BGB). Damit entfallen die Beschränkungen des Vorerben. Allerdings bleibt die Nacherbschaft in manchen Fällen bestehen. So bleibt die Nacherbschaft z.B. bestehen, wenn die Nacherbfolge für den Fall des Versterbens einer bestimmten Person angeordnet wird. Da oftmals die Nacherbfolge vom Tod des Vorerben abhängig gemacht wird, erlischt die Einsetzung des Nacherbens daher oftmals nicht nach 30 Jahren.
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