Der Bundesgerichtshof verlangt für die Auskunft eine eigene und schriftlich verkörperte Erklärung des Schuldners, die jedoch nicht die gesetzliche Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 126 BGB) erfüllen muss. Die Auskunft kann daher beispielsweise auch durch den Rechtsanwalt des auskunftspflichtigen Ehegatten erteilt werden, wobei jedoch klargestellt werden muss, dass die Erklärung tatsächlich vom Auskunftspflichtigen stammt.
Beschluss des BGH vom 28.11.2007 - XII ZB 225/05, BGHR 2008, 448 und NJW-Spezial 2008, 166
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