In Kürze: Vom Grundsatz her soll jeder Ehegatte nach der geschiedenen Ehe für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen. Sofern trotzdem Unterhalt zu zahlen ist, richtet sich die Höhe der Unterhaltszahlung nach den ehelichen Lebensverhältnisssen (vgl. § 1578 abs. 1 BGB). Die aktuellen Informationen zum Unterhalt für Hausfrauen nach Scheidung entnehmen Sie bitte den folgenden Artikeln: Der nacheheliche Unterhalt und der Nacheheliche Unterhalt nach Beschluss Bundesverfassungsgericht.
Der nachstehende Inhalt bezieht sich auf das alte Recht vor dem Jahr 2008 und macht Ausführungen zur Anrechnungsmethode und zur Differenzmethode.
Grundsätze zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts nach dem "alten" Unterhaltsrecht hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.6.2001 - XII ZR 343/99 aufgestellt. Hiernach bekommen ehemalige Hausfrauen mehr Unterhalt, wenn sie nach der Scheidung wieder berufstätig werden. Bei der Berechnung des Unterhalts muss nämlich auch die häusliche Mitarbeit des nicht arbeitenden Ehegatten berücksichtigt werden.Das nach der Scheidung erzielte Einkommen der Frau soll als Folge nicht mehr voll, sondern in der Regel nur noch zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet werden. Bislang wurde das bereinigte Einkommen des Alleinverdieners nach der Scheidung auf beide Ehepartner aufgeteilt, wobei das neue Einkommen der Ex-Ehefrau abgezogen wurde (Anrechnungsmethode).
Nach der "Differenzmethode" unterstellt der BGH, dass die Frau das Einkommen auch schon während der Ehe erzielt hätte, wenn sie nicht durch Kinder und Hausarbeit ausgelastet wäre. Dabei wird das nacheheliche Einkommen einer Ehefrau, die nach der Scheidung wieder berufstätig wird, quasi "rückdatiert" und dem ehelichen Einkommen zugefügt. Der BGH stellt also die Hausarbeit mit Kindererziehung der Erwerbsarbeit praktisch gleich. Deshalb werden nach der neuen Methode beide Einkommen addiert, bereinigt, dann aufgeteilt und hierauf das Einkommen der Frau angerechnet.
Wenn sich bei bereits geschiedenen Personen die wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dies gerichtlich geltend gemacht werden. Somit ist auch in Altfällen, die BGH-Rechtsprechung aus 2001 zu berücksichtigen.
Diese Rechtsprechung erleichtert es geschiedenen Frauen, wieder eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Davon profitieren wiederum auch Männer, wenn die Ex-Ehefrau wieder arbeiten geht, weil der Unterhalt dann sinkt. Diese Rechtsprechung gilt natürlich auch für Hausmännner in der gleichen Situation. Grundsätzlich sollte möglichst per Ehevertrag oder Gerichtsentscheid der Unterhalt zeitlich befristet sein.
| Verwandt: Eine aktuelle Inforamtion zum neuen Unterhaltsrecht bietet das Dokument Unterhaltsrecht 2008 und der Artikel Probleme beim Ehegattenunterhalt |
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