Das Recht, einem Kind einen Vornamen zu geben, stehe zwar den Eltern als Sorgeberechtigten zu, so die Richter. Es gebe auch keine allgemein verbindlichen Vorschriften über die Wahl und die Führung von Vornamen. Dem Bestimmungsrecht der Eltern sei aber dort eine Grenze gesetzt, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen drohe. Das sei zum Beispiel der Fall, wenn Jungen oder Mädchen Vornamen gegeben würden, die das Geschlecht nicht eindeutig kennzeichneten. Sei ein Vorname nicht eindeutig männlich oder weiblich, dürfe er nur eingetragen werden, wenn dem Kind ein weiterer, den Zweifel über das Geschlecht ausräumender Vorname beigelegt werde, so das OLG.
Gemessen an diesen Grundsätzen komme die alleinige Bezeichnung "Kiran" für ein Kind mit deutscher Mutter und indischem Vater, das zusammen mit seinen Eltern in Deutschland lebe, nicht infrage. Das Mädchen wachse im deutschen Sprach- und Kulturkreis auf. Im deutschen Sprachgebrauch bezeichneten Vornamen mit der Endsilbe "-an" eher Personen männlichen Geschlechts wie z.B. Christian, Florian, Sebastian oder Stefan, so die Richter. Die Eltern hätten auch nicht nachzuweisen vermocht, dass der Name "Kiran" in Indien als eindeutig weiblicher Vorname gebräuchlich sei. Vielmehr finde er dort - je nach Region - sowohl für Männer als auch für Frauen Verwendung. Der Standesbeamte habe die Eintragung ohne Beifügung eines zweiten Vornamens daher zu Recht verweigert, so die Richter.
Köln, den 06.06.2007 - Anwalt-Suchservice
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