Der betreuende Elternteil kann allein entscheiden, wer das Kind vom Kindergarten, dem Hort oder der Schule abholen und zu sich begleiten darf. Dies auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge. Auf diesen Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen vom 1. Juli 2008 (AZ: 4 UF 39/08) weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.
Die beteiligten Eltern üben das Sorgerecht für die bei der Mutter lebende Tochter gemeinsam aus. Zwischen den Eltern war streitig, wer darüber entscheiden darf, wer das Kind vom Kindergarten und demnächst von der Schule abholen und zur Mutter bringen darf.
Die Frage, wer das Kind abholen und zum rechtmäßig betreuenden Elternteil begleiten dürfe, sei eine Angelegenheit des alltäglichen Lebens. Solche Angelegenheiten dürfe der betreuende Elternteil allein entscheiden. Diese Einordnung sei hier gerechtfertigt, da die Notwendigkeit für eine solche Entscheidung sich immer wieder, vor allem oft relativ kurzfristig stelle, wenn die Mutter – aus welchem Grund auch immer – das Kind nicht selbst abholen könne.
Mit dieser Entscheidung würden weder Weichen für die Zukunft des Kindes gestellt, noch habe sie in anderer Weise schwer abzuändernde Auswirkungen auf seine Entwicklung. Unerheblich sei dagegen, dass die Abholproblematik für den Vater gerade kein alltägliches Problem sei. Soweit er argumentiere, dass er seine Tochter nicht von der Schule oder vom Kindergarten abholen dürfe und der Kontakt des Kindes zu ihm deshalb leide, sei dies in erster Linie ein Problem des Umgangs und keine Frage der gemeinsamen Sorge. Dies sei daher bei der Frage hinsichtlich des Umgangs mit dem Kind zu regeln.
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