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Die Änderung der alten Titel geschieht nach § 655 ZPO (vgl. § 2 Unterhaltstitelanpassungsgesetz in Art. 4 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts), es sei denn, der Schuldner geht her, begibt sich zum Jugendamt und erstellt schnell selbst freiwillig einen neuen Titel. Zuständig für das Verfahren ist das Amtsgericht am Wohnsitz des Kindes.
Das Verfahren nach § 655 ZPO enthält zwei Fallstricke:
Achtung: Wenn der Unterhaltsschuldner gegen den falschen Titel vorgehen will, dann geht das nur innerhalt einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses, vgl. § 656 II ZPO. Versäumt er diese Frist, dann geht nichts mehr, und er muss solange einen zu hohen Unterhalt zahlen, bis sich anderweit die Voraussetzungen für eine Abänderung des Unterhaltstitels ergeben. Auf die Einhaltung dieser Frist sollte man also unbedingt achten.
Macht der Unterhaltsschuldner aber seine Klage gegen den Beschluss rechtzeitig anhängig und bekommt er Recht, weil im Verfahren nach § 655 ZPO zuviel verlangt worden war, dann muss das Kind einen Teil der Verfahrenskosten tragen, nämlich prozentual soviel von den Kosten, wie zuviel Unterhalt verlangt wurde. Dabei werden dann nicht nur die Kosten des Klageverfahrens sondern auch diejenigen des vorangegangenen Beschluss-Verfahrens aufgeteilt. Die Freude über den Geldsegen ist also nur kurz, denn das dicke Ende kommt in Form von Rückzahlungen und Kostenerstattungen nach.
Für den Familienrichter wäre hier zu überlegen, ob er nicht z.B. im Beschlussverfahren nach § 655 ZPO bereits am Anfang die Prozesskostenhilfe für das Kind nur insoweit bewilligt, als die Forderung letzten Endes im nachfolgenden Klageverfahren durchgeht. Wird darüberhinaus Unterhalt geltendgemacht, wäre er zwar formal zuzusprechen, trotzdem wäre die Geltendmachung aber m.E. mutwillig i.S.v. § 114 ZPO.
© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 10.12.2000
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