Unterhaltstitel bei Änderung des Kindergeldes


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Die Änderung der alten Titel geschieht nach § 655 ZPO (vgl. § 2 Unterhaltstitelanpassungsgesetz in Art. 4 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts), es sei denn, der Schuldner geht her, begibt sich zum Jugendamt und erstellt schnell selbst freiwillig einen neuen Titel. Zuständig für das Verfahren ist das Amtsgericht am Wohnsitz des Kindes. 

Das Verfahren nach § 655 ZPO enthält zwei Fallstricke: 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 10.12.2000

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