Das nicht verheiratete Paar war von 1990 bis 1997 befreundet gewesen und hatte sein 1994 zusammengewohnt. Während dieser Zeit erwarb einer der beiden ein Grundstück und errichtete darauf ein Haus. Der Vater des anderen hatte auf seine Kosten dafür Baumaterialien beschafft, und Arbeitsleistungen auf dem Bau erbracht. Nach dem Scheitern der nichtehelichen Beziehung wollte er hierfür vom Hauseigentümer Ausgleich und bekam tatsächlich vom OLG Koblenz DM 24.000,-- zugesprochen.
Das Gericht entschied, dass für diesen Fall die Grundsätze der Rechtsprechung anwendbar seien, die der BGH für Zuwendungen von Schwiegereltern an den Ehepartner des Kindes entwickelt hat. Werden solche Zuwendungen zur dauerhaften Sicherung der Beziehung gemacht, so entsteht nach dem Scheitern der Beziehung ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, wenn nur die Zahlung eines solchen Anspruchs geeignet erscheint, einen u tragbaren, mit den Grundsätzen von Trau und Glauben unvereinbaren Zustand zu vermeiden.
OLG Koblenz, Az.: 3 U 530/99 vom 20.02.01
Fundstelle: NJW 2001, S. 2480
© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 03.08.2001
Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass wir für die Angaben keine Gewähr übernehmen können.| RA G. Kaßing bei Finanztip.de © Alle Rechte vorbehalten. |
|
|
|
|