Können auch die Eltern des vermeintlichen Vaters bei der Vaterschaftsfeststellung zum Bluttest herangezogen werden?

In sogenannten Vaterschaftsfeststellungsverfahren können auch die leiblichen Eltern eines verstorbenen Mannes, dessen Vaterschaft von dem antragstellenden Kind behauptet wird, zur Blutentnahme verpflichtet sein. Notfalls kann diese auch zwangsweise durch Ordnungsgeld oder Haft vom Familiengericht durchgesetzt werden, so das Oberlandesgericht Dresden (AZ: 22 WF 359/98). In dem Verfahren hatten sich die Eltern geweigert, einen Bluttest durchführen zu lassen, weil die Mutter des Kindes angeblich in der fraglichen Zeit 'mehrere Männer hatte' und sie 'es nicht so genau mit der Liebe' genommen habe. Das zuständige Landgericht Dresden als Vorinstanz ordnete trotzdem die zwangsweise Blutentnahme an und schrieb in den Beschluß: 'Die Weigerungsgründe werden so nicht anerkannt.' Dies wiederum wurde von den Richtern am Oberlandesgericht nicht akzeptiert, weil diese formlose Meinungsäußerung des Gerichts nicht mit den Verfahrensvorschriften übereinstimmt. Das Landgericht hätte sich zunächst mit den Weigerungsgründen der Eltern auseinandersetzen und über die Frage der Rechtmäßigkeit der Weigerung gesondert entscheiden müssen. Ohne diese Zwischenentscheidung war die Anordnung der zwangsweisen Blutentnahme rechtswidrig. Allerdings ließ das OLG Dresden keinen Zweifel daran, dass das Interesse des Kindes an der Klärung seiner Abstammung grundsätzlich höher zu bewerten sei als das Interesse unbeteiligter Dritter an ihrer köperlichen Unversehrheit.

Ratgeber Recht: familienrecht   Vaterschaftsfeststellung   Zwangsweise Blutentnahme bei Eltern   Körperliche Unversehrtheit    

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