Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Die Meinungen über die nichteheliche Lebensgemeinschaft sind nicht nur unter Juristen im In- und Ausland geteilt: Als der französische Staat eine weitestgehende Gleichstellung zur normalen Ehe in einem ersten Gesetzentwurf der Öffentlichkeit vorstellte, war die Entrüstung bei den Betroffenen in Form von öffentlichen Demonstrationen nicht zu überhören.

Ihr Hauptargument: Die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaften stellten sich bewusst außerhalb der Rechtsordnung, so dass es keinen Grund für eine gesetzliche Regelung gebe. In Deutschland sind die Rechtsbeziehungen der unverheirateten Partner gesetzlich nicht festgeschrieben. Trotzdem: Die Gerichte bemühen sich vor allem beim Scheitern der Beziehungen um interessengerechte und ausgleichende Lösungen. Der Artikel Ausgleichsanspruch bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft zeigt, dass bei einer Trennung ohne Partnerschaftsvertrag der Partner, der ein Übermaß an Leistung und Geld in die Beziehung investiert, ggf. einen Ausgleichsanspruch an den Ex-Partner stellen kann.

Wer sich allerdings vor größeren finanziellen Investitionen nicht genau informiert, kann später leicht das Nachsehen haben. In der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist grundsätzlich jeder Eigentümer dessen, was er selbst erworben hat. Ein Zugewinnausgleich findet nicht statt. Gleiches gilt für alle Leistungen, die der ständigen Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen, also die allgemeinen Lebenshaltungskosten, Miete, Pkw, Versicherung. Hier zahlt meist derjenige, der dazu gerade wirtschaftlich in der Lage ist. Eine Rückforderung ist ausgeschlossen.

Wer also nicht über längere Zeit Partnerkredit gewähren möchte, sollte auf gleich verteilte Zahlungen bedacht sein. Auch persönliche und wirtschaftliche Leistungen der Partner werden grundsätzlich nicht miteinander abgerechnet. Die Gerichte gehen im Grundsatz davon aus, dass diese ersatzlos im Interesse der Lebensgemeinschaft erbracht wurden, soweit keine gesonderte schriftliche oder mündliche Regelung nachgewiesen wird. So muss auch für Schulden, selbst wenn deren Erfüllung in die Zeit nach der Trennung reicht, grundsätzlich derjenige aufkommen, der sie eingegangen ist.

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Dies gilt jedoch nicht für solche Leistungen eines Partners nach Beendigung der Lebensgemeinschaft, zu denen er sich im Interesse des anderen während der Zeit des Zusammenlebens verpflichtet hat und deren wirtschaftliche Vorteile nach dem Scheitern der Lebensgemeinschaft nur dem anderen Partner verbleiben. Anderenfalls würde sich die Partnerschaft auch nach ihrer Beendigung noch zu Lasten des leistenden Partners auswirken - so das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer Entscheidung (AZ: 21 U 116/97).

Das Oberlandesgericht Braunschweig (AZ: 7 W 9/98) verweigerte einem Partner noch die Rückzahlung von 129.000 Euro, die dieser während der Gemeinschaft an Arbeitskraft und Material in eine Eigentumswohnung investiert hatte. Schwieriger wird es, wenn die Partner ein Grundstück, ein Haus, oder sonstige Wirtschaftsgüter anschaffen oder eine gemeinsame Existenz in Form eines Unternehmens gründen. Hier hat sich in der Rechtsprechung der Grundsatz durchgesetzt, dass ein Ausgleich auch dann vorgenommen werden kann, wenn vorher kein (Gesellschafts-) Vertrag abgeschlossen wurde. Erforderlich ist allein die Absicht gemeinsamer Wertschöpfung.

Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch nicht darauf an, dass ein Partner formal als Eigentümer im Grundbuch steht. Anhaltspunkt für die Absicht gemeinsamer Wertschöpfung und damit den Ausgleichsanspruch ist bereits der Umstand, dass ein Partner einen erheblichen Vermögenswert beibringt. In derartigen Fällen empfiehlt sich jedoch trotz aller Hilfestellungen der Rechtsprechung immer ein schriftlicher Vertrag, der die Einzelheiten für den Fall der Trennung regelt.

Und wie steht es mit der gemeinsamen Mietwohnung im Fall des Auseinandergehens? Haben die Partner den Mietvertrag gemeinsam abgeschlossen, müssen sie auch gemeinsam kündigen. Weigert sich der Ex-Partner, die Kündigung zu erklären, muss diese notfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Will ein Partner die gemeinsam angemietete Wohnung vor Ablauf der Mietzeit weiter nutzen, so muss er im Zweifel ab diesem Zeitpunkt die Miete allein zahlen. Allerdings hat der verbleibende Partner für eine Übergangszeit von maximal 6 Monaten einen Ausgleichsanspruch. Denn für den in der Wohnung verbleibenden Partner bedeutet es eine Härte, wenn er unvorbereitet plötzlich allein für die Kosten aufkommen muss, so das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (AZ: 14 U 108/97).

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