Müssen DNA-Gutachten zur Feststellung der Vaterschaft vom Gericht immer angeordnet werden?

War der Erzeuger eines Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht mit der Mutter verheiratet und erkennt er - oft auch aus Gründen der Unterhaltspflicht - die Vaterschaft nicht an, kommt es zur gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung. Das für Kindschaftssachen zuständige Gericht hat danach alle zur Verfügung stehenden Beweise auszuschöpfen, bis die volle Überzeugung von der Vaterschaft gewonnen wird. Allerdings geht die Aufklärungspflicht des Gerichts nicht weiter. Beweisanträge, die ohne tatsächliche Anhaltspunkte 'ins Blaue hinein' gestellt werden, bleiben unberücksichtigt. Darauf hat das Brandenburgische Oberlandesgericht in einer Entscheidung (Aktenzeichen 9 UF 289/98) aufmerksam gemacht. In dem Fall wurde seitens des Gerichts ein Bluttest des vermeintlichen Vaters angeordnet. Das Blutgruppengutachten ergab eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,9 %. Das reichte dem Gericht zur Vaterschaftsfeststellung aus. Der Erzeuger machte zwar geltend, die Mutter habe während der Schwangerschaft auch noch mit einem weiteren Mann geschlafen. Dieser Zeuge war aber nicht erreichbar. Außerdem fehlte es an jeglichen weiteren Anhaltspunkten für die Behauptungen des Vaters. Deshalb lehnte das Gericht auch den weiteren Antrag ab, ergänzend ein DNA-Gutachten fertigen zu lassen. Denn unter Berücksichtigung der bisherigen Beweisergebnisse waren von dem DNA-Gutachten keine weiteren erheblichen Indizien zu erwarten, die gegen die Vaterschaft sprachen.

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