Kann das Ehezeitende vertraglich bestimmt werden?
Im Falle einer Scheidung regelt das Familiengericht den Unterhalt, den Zugewinn- und den Versorgungsausgleich. Bei letzterem geht es schlicht um die Altersversorgung. Hat ein Partner während der Ehezeit bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine höhere Rentenanwartschaft erworben, ist er dem anderen ausgleichspflichtig. Die Frage ist nur, welcher Zeitraum hier maßgeblich ist. Zum Beispiel dann, wenn die Ehegatten vor dem Scheidungsantrag einen Ehevertrag schließen und hinsichtlich der Rentenanwartschaften schon das Ende der Ehe festschreiben lassen oder diesen Zeitpunkt gar rückdatieren. Geht nicht, urteilten die Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken (Aktenzeichen: 6 UF 128/99). Begründung: Die Vorschrift über das Ehezeitende im Bürgerlichen Gesetzbuch sei zwingendes Recht; hiervon dürfe nicht durch Vertrag abgewichen werden. Die Ehe endet damit meist einen Monat vor Zugang des Scheidungsantrages. Dennoch: Der Versorgungsausgleich selbst kann notariell ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Das bedarf dann aber der Zustimmung des Familiengerichts.
Ratgeber Recht: familienrecht Festschreiben des Ehezeitendes Notarieller Ehevertrag und Bestimmung des Ehezeitendes Rentenanwartschaften